Allgemeine Vertragsbedingungen

  • FÜR LIEFERUNGEN- UND ZAHLUNGEN (AVB)
  • DER FA. SCHODER GMBH, LANGEN/HESSEN

1. Allgemeines

(1) Unsere AVB gelten nur im kaufmännischen Verkehr gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(2) Für alle unsere Leistungen, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Etwaige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Lieferungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

(3) Verträge aller Art sowie ihre Abänderungen und Ergänzungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden Mündliche Vereinbarungen binden uns ebenfalls nur nach schriftlicher Bestätigung.

(4) Unsere Mitarbeiter, soweit es sich nicht um Organe der Gesellschaft, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte handelt, sind nicht bevollmächtigt, verpflichtende Erklärungen für uns abzugeben.

2. Bestellungen und Aufträge

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.

(2) Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers werden im Zweifel erst nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestätigung können wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Auftrags bzw. der Bestellung wirksam vornehmen. Die Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung oder eines Lieferscheins erfolgen.

(3) Auf Abruf erteilte Bestellungen und Aufträge muß der Auftraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abnehmen.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Preise auf Angeboten oder auf Listen gelten nur für die jeweils zugrunde gelegte Menge. Mindermengen rechtfertigen und bedingen angemessene Aufschläge.

(5) Bedienen wir uns zum Zwecke des Abschlusses des Vertrages eines Tele-, Telekommunikations- oder Mediendienstes, so sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber technische Einrichtungen oder Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe er Eingabefehler erkennen und berichtigen kann, die technischen Einzelheiten des Vertragsschlusses nach der „Informationspflichtenverordnung“ gemäß Artikel 241 des EGBGB vor Abgabe der Bestellung durch den Auftraggeber mitzuteilen, oder den Zugang der Bestellung zu bestätigen.

(6) An Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Mit dem Vermerk „vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und müssen uns auf Anforderung jederzeit zurückgesandt werden.

3. Beschaffenheit des Kaufgegenstandes

(1) Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur unsere jeweils gültigen Spezifikationen als vereinbart, falls solche nicht vorhanden sind, die DIN-Normen. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen als vereinbart, mangels solcher der Handelsbrauch.

(2) Unsere öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen und unsere Werbung stellen keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar; Abweichungen von den hierin enthaltenen Angaben begründen daher keine Ansprüche des Auftraggebers.

(3) Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB dar; solche Garantien geben wir nur schriftlich und nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als „Garantie“ ab.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

4. Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit

(1) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns bzw. unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung aus Gründen nicht möglich ist, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, für uns nicht vorhersehbar waren und die nicht in unserem Einflußbereich liegen, wie z.B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Betriebsstörungen, auch bei unseren Vorlieferanten, Lieferblockaden, Betriebsstillegungen, Versagung der Im- bzw. Exportlizenz, sonstige hoheitliche Eingriffe sowie andere Umstände, die als höhere Gewalt anzusehen sind, vorausgesetzt, das Ereignis dauert länger als 2 Wochen an.

(2) Wir sind ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz rechtzeitig abgeschlossener Deckungsgeschäfte nicht richtig oder nicht rechtzeitig selbst beliefert werden und anderweitige Deckungsgeschäfte trotz sorgfältiger Anstrengungen unzumutbar oder fehlgeschlagen sind. Das Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen.

(3) Wir verpflichten uns, den Auftraggeber unverzüglich über eine etwaige Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

5. Lieferungen

(1) Sofern kein Fixgeschäft vereinbart, aber in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung eine Lieferfrist angegeben ist, darf diese um 2 Wochen überschritten werden. Vor Ablauf dieser 2 Wochen kann kein Schuldnerverzug eintreten. Der Auftraggeber ist nur unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2) Sollten wir trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 4. Absatz 1 nicht vom Vertrag zurücktreten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.

(3) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendung oder Anfuhr, übernommen haben.

(4) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gehen die Gefahr und die Lagerkosten vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Auslieferung um mehr als 4 Wochen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(5) Angelieferte Waren sind - auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen - vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7 entgegenzunehmen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu entsorgen bzw. zu verwerten.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) An die bestätigten Preise sind wir 3 Monate ab Zustandekommen des Vertrages gebunden. Für Lieferungen nach diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den seit der letzten Preisfestlegung veränderten Kosten für Löhne, Verwaltung und Materialeinkauf, einschließlich Kosten der Devisenbeschaffung zu erhöhen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung), ausschließlich Porto und Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf unserer Versandstelle. Wird eine andere Verwiegung vereinbart, trägt der Auftraggeber die hierbei anfallenden Kosten.

(5)Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar: bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto auf den Warenwert. Wir sind berechtigt, gegen Nachnahme zu liefern.

(6) Bei Zahlungen nach Fälligkeit berechnen wir unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Vergütung der Diskontspesen angenommen. Erfüllung tritt erst nach Einlösung des Wechsels ein. Wechselzahlungen berechtigen nicht zum Abzug von Skonto.

(7) Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir in keiner Weise zu weiteren Lieferungen oder Leistungen verpflichtet. Für neue Lieferungen können wir Vorauszahlungen verlangen. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Zweifel stellen, so wird unsere Forderung sofort zur Zahlung fällig.

(8) Der Auftraggeber ermächtigt uns, Informationen und Feststellungen im Sinne von Abs. (7) an unsere Kreditversicherer weiterzugeben.

(9) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Haftungsumfang und Vorgehensweise bei Pflichtverletzungen und Mängelhaftung (Gewährleistung)

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, Rechtsmängeln oder wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

(2) Vorstehende Haftungsfreizeichnung (Ausschluss der Mängelhaftung) gilt nicht im Rahmen der Haftung (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB beruht, (c) wegen eines Schadens, der auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (d) wegen Rechten, die der Auftraggeber wegen eines Mangels oder aus einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) geltend macht, (e) wegen Rückgriffsansprüchen in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette gem. §§ 478, 479 BGB, (f) wegen leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht hinsichtlich des nach der Art unserer Leistung vorhersehbaren und vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens.

(3) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Zeigt sich später ein Mangel, so muß dieser unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden.

(4) Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Die zwingenden längeren Gewährleistungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche in der Verbrauchsgüterkauf-Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) bleiben unberührt.

(5) Die Gewährleistung für Mängel der von uns gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Ersatzlieferung.

(6) Im Falle einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, ist das Recht des Auftraggebers, bei fehlgeschlagener Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.

(7) Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelbehafteten Sache. Die Ware verbleibt beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Vorstehende Regelungen gelten nicht im Falle einer von uns abgegebenen Garantie (§ 443 BGB) oder im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit unserem Auftraggeber vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnungen buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls gemäß § 771 ZPO Klage erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Auftraggeber uns gegenüber für den entstandenen Ausfall.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung (einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer) ab. Im Falle einer Vermengung, Verbindung, Vermischung oder sonstigen Verarbeitung der Liefergegenstände gemäß Absatz (5) beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag, der dem Wert des jeweiligen Miteigentumsanteil entspricht

(3) Die Weiterveräußerung darf im Übrigen weder im Rahmen eines Kontokorrent-Verhältnisses erfolgen, noch darf mit dem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen werden. Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Auftraggeber sich das Eigentum zu den gleichen Bedingungen wie vorstehend vorzubehalten. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

(4) Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen und nützlichen Auskünfte zu erteilen. Macht der Auftraggeber von der Einbeziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

(5) Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Im Falle einer Verbindung, Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verarbeitung unserer Liefergegenstände gilt im Übrigen Folgendes:

(a) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen des Auftraggebers untrennbar verbunden, vermischt, vermengt oder sonst verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. (b) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen Dritter untrennbar verbunden, vermischt, vermengt oder sonst verarbeitet, so erwerben wir neben dem oder den Dritten das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung. (c) Erfolgt die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung in der Weise, dass die so entstandene Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig im Sinne der Unterabsätze (a) und (b) Miteigentum an dieser neuen Hauptsache überträgt.(d) Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Entsprechendes gilt, wenn an der neuen Hauptsache auch Miteigentumsrechte anderer Vorbehaltslieferanten besteht oder bestehen sollte.

(6) Eine etwaige Warenrücknahme durch uns erfolgt stets nur sicherheitshalber, es liegen dann, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn dieser wird ausdrücklich erklärt.

(7) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen, um mehr als 20 % übersteigt.

(8) Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, von unserem Eigentumsvorbehalt erfasste Kaufsachen in solchem Umfang zurückzunehmen, als dies zur Realisierung unserer fälligen Forderungen erforderlich ist. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen, ein etwaiger Mehrerlös wird von uns unverzüglich an den Auftraggeber ausgekehrt.

(9) Soweit Lieferungen in ein Land erfolgen, dessen Recht einen erweiterten, verlängerten und/oder Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt nicht akzeptiert, gilt statt der vorstehenden sieben Absätze dieser Ziffer ein einfacher Eigentumsvorbehalt an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

9. Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Langen/Hessen. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch am Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen.

(4) Vom Auftraggeber beschafftes oder zu beschaffendes Material, gleich welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern.

(5) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sei oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Langen/Hessen, 2014
Schoder GmbH